Satzung der Musikschule Neustadt Waldnaab e. V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,Musikschule Neustadt a. d. Waldnaab e. V.“, hat den Sitz in Neustadt an der Waldnaab und ist eingetragen im Registergericht des Amtsgerichts Weiden unter der Nummer VR 302.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins (Auftrag)
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Musikschule Neustadt a. d. Waldnaab e. V. ist Bestandteil des allgemeinen musikalischen Bildungswesens. Sie vermittelt das Kulturgut Musik. Insbesondere ist es Aufgabe, die Musik zu pflegen und zu erhalten, Jugendliche dafür zu begeistern und auszubilden. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Sie schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Die Musikschule arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen sowie allgemein bildenden Schulen zusammen. Grundlage des Angebotes ist die jeweils gültige Satzung des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Gewährleistung eines regelmässigen und geordneten Unterrichts- und Spielbetriebes.
b) Unterricht durch Lehrkräfte mit musikpädagogischer Befähigung.
c) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines befähigten Kapellmeisters. d) Teilnahme an Wettbewerben.
e) Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der Kulturarbeit.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Musikschulverbandes und des Nordbayerischen Musikbundes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 2. Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmssigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum (Instrumente, Tracht, Noten und Einrichtungen) schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
d) die angesetzten Übungs- und Unterrichtsstunden pünktlich und regelmässig zu besuchen
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Organe des Vereins und für den Verein in sonstiger Weise Tätige dürfen eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Auflösung des Vereins
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Aufnahme als Mitglied zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch den Tod
c) durch Ausschluss Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, bei Minderjährigen durch deren gesetzlichen Vertreter, gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens,
c) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die die Vereinsdisziplin berühren.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss Über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Jahresbeitragserfüllung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4 -Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. d. Waldnaab, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres zu leisten.
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand gemäss § 26 BGB besteht aus: dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl.
Der Vorstand leitet den Verein auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der 1. und 2. Vorsitzende haben je Alleinvertretungsbefugnis.
§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus: a) dem Vorstand,
b) dem Kasier
c) dem Schriftführer
d) erweitert durch mindestens 5 Vertreter der Mitglieder,
e) dem Leiter der Musikschule
Die Vorstandschaft wird ebenfalls auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Musikschulleiter ist automatisch Mitglied (geborenes Mitglied) der Vorstandschaft.
Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. und/oder 2. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich mit einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen. Die Vorstandschaft entscheidet Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und hat die Aufgabe derBeratung und Unterstützung des Vorstandes.
Dem Kassier obliegen das gesamte Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen sowie die Vermögensverwaltung des Vereins. Darüber hat er der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft durch seinen Kassenbericht zu geben, der von 2 Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, vorher zu prüfen ist. Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften anzufertigen. Mitglieder der Vorstandschaft, die mit dem Verein in einem Arbeits- oder sonstigem wirtschaftlichen Vertragsverhältnis stehen, sind bei Beratungen und Beschlussfassungen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, nicht stimmberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des neuen Geschäftsjahres
b.) wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und den Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorstandschaft und die Kassenprüfer.
Zur Durchführung der Wahlen ernennt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss aus drei anwesenden Mitgliedern, der unter sich einen Vorsitzenden bestimmt. Dieser Ausschuss führt die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer ordnungsgemäss durch. Sein Vorsitzender gibt das Wahlergebnis bekannt.
§ 12 Leitung der Musikschule
Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese wird von der Vorstandschaft gewählt. Dem Leiter obliegen:
1. die Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen
2. die organisatorische Leitung, insbesondere:
a) Einteilung der Lehrkräfte und Erstellung/Genehmigung des Unterrichtsplanes
b) die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie der Ensembleleiter und des Kapellenleiters, ferner die Festlegung/Vereinbarung der Löhne bzw. Honorare
c) die Überwachung des Schulbetriebes
d) Mitwirkung an der Aufstellung des Haushaltsplans in Abstimmung mit dem Kassier und der Vollzug des Haushaltsplans
e) Planung und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen
f) Öffentlichkeitsarbeit
g) Statistik, Analyse, Planung
3. die pädagogische Leitung, insbesondere
a) Verantwortung der Lehrstoffe, -inhalte und -methoden
b) Führung des Kollegiums
c) Beratung von Schülern und Eltern
d) kulturelle Kontaktpflege
e) fachliche Information und Weiterbildung f) künstlerische Aktivitäten
§ 13 Lehrkräfte
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte mit musikpädagogischer Befähigung.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderungen müssen den gemeinnützigen Anforderungen entsprechen.
§ 15 Vereinsvermögen
1. Alle Gewinne des Vereins werden ausschliesslich und unmittelbar zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Mitglieder, die ein vereinseigenes Instrument zur Verfügung gestellt bekommen haben, Übernehmen die volle Haftung dafür; bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter.
3. Das Instrument wird vor Rückgabe vom Dirigenten/Musikschulleiter oder der zuständigen Lehrkraft überprüft. Notfalls muss das Instrument von einer einschlägigen Person/Firma oder einem Sachverständigen auf Kosten des benützenden Mitgliedes überholt werden. Erforderlichenfalls haftet der Instrumentenbenutzer für etwaige Schäden die über den normalen Verschleiss hinausgehen.
4. Leihgebühr für das vereinseigene Instrument kann verlangt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung ausser Kraft.
Neustadt a. d. Waldnaab, 15. Juni 2012
Reinhold Schwarzmeier
1. Vorsitzender